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§ 72 Absatz 1 Nummer 13 WpHG
13.
sicherzustellen, dass das multilaterale oder organisierte Handelssystem über mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der Preisbildung zu interagieren.
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 13 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 68 WpHG