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§ 72 Absatz 1 Nummer 12 WpHG
12.
Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mögliche nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem multilateralen oder organisierten Handelssystem und seinem Eigentümer oder Betreiber einerseits und dem einwandfreien Funktionieren des multilateralen oder organisierten Handelssystems andererseits auf dessen Betrieb oder auf seine Handelsteilnehmer klar erkennen und regeln lassen;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 12 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 67 WpHG