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§ 72 Absatz 1 Nummer 11 WpHG
11.
eine zuverlässige Verwaltung der technischen Abläufe des Handelssystems sicherzustellen, insbesondere
a)
wirksame Notfallmaßnahmen bei einem Systemausfall oder bei Störungen in seinen Handelssystemen vorzusehen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewährleisten zu können,
b)
sicherzustellen, dass die Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen und
c)
sicherzustellen, dass die Systeme in der Lage sind, auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, und dass sie für diese Zwecke vollständig geprüft sind;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 11 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 66 WpHG