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§ 72 Absatz 1 Nummer 9 WpHG
9.
angemessene Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über den direkten elektronischen Zugang festzulegen, insbesondere Regelungen festzulegen über
a)
die Kennzeichnung von Aufträgen, die über einen direkten elektronischen Zugang erteilt werden, und
b)
die Möglichkeit einer jederzeitigen Sperrung oder Beendigung eines direkten elektronischen Zugangs bei Verstößen des Inhabers des direkten Zugangs gegen geltende Rechtsvorschriften;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 9 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 64 WpHG