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§ 72 Absatz 1 Nummer 5 WpHG
5.
separate Entgelte zu verlangen für die übermäßige Nutzung des multilateralen oder organisierten Handelssystems, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen; die Höhe dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass einer übermäßigen Nutzung und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Systemstabilität oder die Marktintegrität wirksam begegnet wird;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 5 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 60 WpHG