Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 72 Absatz 1 Nummer 4 WpHG
4.
alle Informationen zu veröffentlichen, die unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und der gehandelten Finanzinstrumente für die Nutzung des multilateralen oder organisierten Handelssystems erforderlich und zweckdienlich sind;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 59 WpHG