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§ 72 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
2.
Regelungen für die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handel, für die ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Preisermittlung, für die Verwendung von einbezogenen Referenzpreisen und für die vertragsgemäße Abwicklung der abgeschlossenen Geschäfte festzulegen;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 57 WpHG