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§ 72 Absatz 1 Nummer 1 WpHG
1.
nichtdiskriminierende Regelungen für den Zugang zu dem multilateralen oder organisierten Handelssystem festzulegen, die kein Ermessen des Betreibers vorsehen;
Verweis auf
§ 72 Absatz 1 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 56 WpHG