Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 69 Absatz 1 Nummer 1 WpHG
1.
Kundenaufträge unverzüglich und redlich im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auszuführen oder an Dritte weiterzuleiten und
§ 69 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
2.
vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten.
Verweis auf
§ 69 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 52 WpHG