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§ 63 Absatz 10 Satz 3 WpHG
3
Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen.
§ 63 Absatz 10 Satz 4 WpHG
4
Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist.
Verweis auf
§ 63 Absatz 10 Satz 3 oder 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 49 WpHG