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§ 64 Absatz 5 Nummer 1 WpHG
1.
muss bei der Beratung eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigen, die
a)
hinsichtlich ihrer Art und des Emittenten oder Anbieters hinreichend gestreut sind und
b)
nicht beschränkt sind auf Finanzinstrumente, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst emittiert oder anbietet oder deren Anbieter oder Emittenten in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder in sonstiger Weise so enge rechtliche oder wirtschaftliche Verbindung zu diesem unterhalten, dass die Unabhängigkeit der Beratung dadurch gefährdet werden könnte;
Verweis auf
§ 64 Absatz 5 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 43 WpHG