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§ 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
(4)
1
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, muss dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen.
§ 64 Absatz 4 Satz 2 WpHG
2
Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.
Verweis auf
§ 64 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 42 WpHG