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§ 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 WpHG
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt und Aufbau sowie Art und Weise der Zurverfügungstellung des standardisierten Informationsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 3,
Verweis auf
§ 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 39 WpHG