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§ 64 Absatz 1 WpHG
(1)
1
Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach
§ 63 Absatz 7
rechtzeitig vor der Beratung und in verständlicher Form darüber informieren
1.
ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird (Unabhängige Honorar-Anlageberatung) oder nicht;
2.
ob sich die Anlageberatung auf eine umfangreiche oder eine eher beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt, insbesondere, ob die Palette an Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten stammen, die in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in sonstiger Weise rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Anlageberatung beeinträchtigt wird, und
3.
ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der Geeignetheit der empfohlenen Finanzinstrumente zur Verfügung stellt.
2
§ 63 Absatz 7 Satz 2
und bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Ausnahme nach
§ 63 Absatz 8
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 64 Absatz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 36 WpHG