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§ 63 Absatz 7 Satz 5 WpHG
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Auf Verlangen des Kunden muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aufstellung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung stellen.
Verweis auf
§ 63 Absatz 7 Satz 5 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 35 WpHG