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§ 63 Absatz 3 Satz 1 WpHG
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Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass es die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert.
Verweis auf
§ 63 Absatz 3 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 29 WpHG