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§ 60 Absatz 2 Satz 1 WpHG
(2)
1
Ein genehmigter Meldemechanismus muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.
§ 60 Absatz 4 WpHG
(4) Ein genehmigter Meldemechanismus muss Vorkehrungen treffen, um
1.
die Meldungen von Geschäften auf Vollständigkeit prüfen zu können, durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und diesem in diesen Fällen genaue Angaben hierzu zu übermitteln und eine Neuübermittlung anzufordern und
2.
selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der Bundesanstalt korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln.
Verweis auf
§ 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 27 WpHG