Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 60 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Ein genehmigter Meldemechanismus muss angemessene Grundsätze aufstellen und Vorkehrungen treffen, um die nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
zu meldenden Informationen für die meldepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Vertragsabschluss des Geschäfts über das Finanzinstrument folgenden Arbeitstages, zu melden.
Verweis auf
§ 60 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 26 WpHG