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§ 59 Absatz 4 Satz 2 WpHG
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Es muss über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Verweis auf
§ 59 Absatz 4 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 25 WpHG