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§ 59 Absatz 3 Satz 1 WpHG
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Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.
Verweis auf
§ 59 Absatz 3 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 23 WpHG