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§ 58 Absatz 4 Satz 2 WpHG
2
Es muss über ausreichende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
§ 60 Absatz 3 Satz 2 WpHG
2
Er muss über ausreichende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Verweis auf
§ 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60 Absatz 3 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 17 WpHG