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§ 58 Absatz 4 Satz 1 WpHG
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Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko der unbefugten Datenveränderung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter Informationen verhindern.
§ 60 Absatz 3 Satz 1 WpHG
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Ein genehmigter Meldemechanismus muss wirksame Mechanismen einrichten, die die Sicherheit der Informationsübermittlungswege gewährleisten, um das Risiko der unbefugten Datenveränderung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern.
Verweis auf
§ 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60 Absatz 3 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 16 WpHG