Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 58 Absatz 2 Satz 1 WpHG
(2)
1
Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem muss die Informationen effizient und konsistent in einer Weise verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen sicherstellt.
Verweis auf
§ 58 Absatz 2 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 12 WpHG