(2) 1Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der aggregierten Positionen in den verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln. 2Die Aufstellung muss enthalten:
1.
die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 genannten Kategorien,
2.
diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht,
3.
den prozentualen Anteil der gesamten offenen Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie
4.
die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie.
3Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Positionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und andere Positionen. 4Für die Zwecke des Satzes 1 hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit, für die sie zugelassen sind, einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
1.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute,
2.
Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
sonstige Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne der
Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG,
4.
sonstige kommerzielle Unternehmen.
5Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der
Richtlinie 2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Derivaten davon zu bilden.
6Die Pflicht nach Satz 1 gilt nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Mindestschwellen überschritten werden.