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§ 54 Absatz 6 Satz 1 WpHG
(6)
1
Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 5 und
§ 55
festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten.
Verweis auf
§ 54 Absatz 6 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 7 WpHG