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§ 22 Absatz 2 Satz 2 WpHG
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Der Handelsplatz muss ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine diesbezüglichen Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 4 Buchstabe b WpHG