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§ 22 Absatz 2 Satz 1 WpHG
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Ein inländischer Handelsplatz, der im Namen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
vornimmt, muss Sicherheitsmechanismen einrichten, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten sowie eine Verfälschung der Daten und einen unberechtigten Zugriff und ein Bekanntwerden von Informationen verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten wahren.
Verweis auf
§ 22 Absatz 2 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 8 Satz 4 Buchstabe a WpHG