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§ 114 Absatz 2 Nummer 4 WpHG
4.
eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht.
Verweis auf
§ 114 Absatz 2 Nummer 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 WpHG