Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 86 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen.
§ 86 Absatz 1 Satz 5 WpHG
5
Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, inwiefern bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können.
§ 86 Absatz 1 Satz 6 WpHG
6
Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sowie die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Verweis auf
§ 86 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 WpHG