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§ 48 Absatz 1 Nummer 4 WpHG
4.
für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens ein Finanzinstitut als Zahlstelle im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
Verweis auf
§ 48 Absatz 1 Nummer 4 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 WpHG