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§ 48 Absatz 1 Nummer 3 WpHG
3.
Daten zu Inhabern zugelassener Wertpapiere vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind;
Verweis auf
§ 48 Absatz 1 Nummer 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 WpHG