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§ 48 Absatz 3 WpHG
(3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
stehen die Inhaber Aktien vertretender Hinterlegungsscheine den Inhabern der vertretenen Aktien gleich.
Verweis auf
§ 48 Absatz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 WpHG