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§ 48 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
2.
alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen;
Verweis auf
§ 48 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 WpHG