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§ 40 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Ein Inlandsemittent hat Informationen nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1
oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 41 Absatz 1 Satz 3 WpHG
3
Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister nach
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 46 Absatz 2 Satz 2 WpHG
2
Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
§ 50 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2
Er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 51 Absatz 2 WpHG
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 50 Absatz 2
veröffentlichen und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
§ 114 Absatz 1 Satz 3 WpHG
3
Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 115 Absatz 1 Satz 3 WpHG
3
Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 116 Absatz 2 Satz 2 WpHG
2
Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
§ 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
3
Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2
, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6
, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 40 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 1 Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2 oder § 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 WpHG