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§ 32 Absatz 4 Satz 1 WpHG
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Enthält die Bescheinigung des Prüfers die Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesellschaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.
Verweis auf
§ 32 Absatz 4 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 WpHG