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§ 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG
(1)
1
Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 267 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sind und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder
1.
OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
mit einem Gesamtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen Euro oder
2.
mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
eingegangen sind, haben durch einen geeigneten Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
sowie nach einer auf Grund des
§ 31
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sicherstellen.
Verweis auf
§ 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 WpHG