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§ 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
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Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2
, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6
, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 118 Absatz 4 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e WpHG