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§ 12 WpHG
§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Adressaten von Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 2 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13
sowie den
§§ 7 bis 9
, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2
Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.
Verweis auf
§ 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a WpHG