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§ 116 Absatz 2 Satz 2 WpHG
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Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
Verweis auf
§ 116 Absatz 2 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe m WpHG