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§ 51 Absatz 2 WpHG
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 50 Absatz 2
veröffentlichen und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
Verweis auf
§ 51 Absatz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe j WpHG