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§ 46 Absatz 2 Satz 1 WpHG
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Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1,
§ 40 Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie § 41 entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in
§ 40 Absatz 1 Satz 1
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen.
Verweis auf
§ 46 Absatz 2 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h WpHG