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§ 41 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2
Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend
§ 40 Absatz 2
, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen.
Verweis auf
§ 41 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g WpHG