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§ 23 Absatz 1 Satz 1 WpHG
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente, für die die Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe j der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012
ist, gegen die Artikel 12, 13 oder 14 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012
verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 Satz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c WpHG