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§ 26 Absatz 2 WpHG
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 2 WpHG
von
§ 120 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHG