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§ 26 Absatz 1 WpHG
(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des
§ 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 WpHG
von
§ 120 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHG