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§ 2 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 WpHG
von
§ 118 Absatz 1 Satz 2 WpHG