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§ 115 Absatz 3 WpHG
(3)
1
Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang zu enthalten.
2
Auf den verkürzten Abschluss sind die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
3
Tritt bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss im Sinne des
§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss die in
§ 315e Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften anzuwenden.
Verweis auf
§ 115 Absatz 3 WpHG
von
§ 117 Satz 1 Nummer 2 WpHG