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§ 256 Absatz 7 AktG
(7)
1
Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt
§ 249
sinngemäß.
2
Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (
§ 2 Absatz 1
3 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
Fußnote
(+++
§ 256
: Zur Anwendung vgl.
§ 26g
AktGEG +++)
Verweis auf
§ 256 Abs. 7 AktG
von
§ 107 Absatz 3 Satz 1 WpHG