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§ 108 Absatz 1 Satz 2 WpHG
2
Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse nach
§ 107
erst zu, wenn
1.
ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
2.
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen.
Verweis auf
§ 108 Absatz 1 Satz 2 WpHG
von
§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG