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§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 WpHG
10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Verweis auf
§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 WpHG
von
§ 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WpHG